Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Somentec Software AG
Heinrich-Hertz-Straße 26
63225 Langen
- im folgenden Somentec genannt -
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer unter www.somentec.de abrufbaren Fassung gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der Vertragspartner, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen, entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Somentec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn sie von der Somentec schriftlich bestätigt worden sind.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote der Somentec sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als bindend bezeichnet. Mit Eingang des Auftrags bei der Somentec ist der Kunde an diesen gebunden. Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der Somentec zustande, außerdem dadurch, dass die Somentec mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.
(2) Lieferungen und Leistungen werden ebenso wie Änderungen und Erweiterungen von Lieferungen und Leistungen in eigenständigen, auf der Grundlage dieser Bedingungen zu schließenden Verträgen schriftlich festgelegt. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der Somentec, sonst das Angebot der Somentec.
(3) Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Somentec hergeleitet werden können.
(4) An jeden Auftrag, dessen Inhalt die Nutzung von Software in jeglicher Form ist, sind lizenzvertragliche Bestimmungen gebunden, die vom Kunden durch die Auftragserteilung akzeptiert werden. Die lizenzvertraglichen Bestimmungen über die Nutzung von Software gelten vorrangig vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 3 Leistungszeit und Verzögerungen
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der Somentec schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Somentec behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen und deren Abrechnung ausdrücklich vor.
(2) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die Somentec durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Die Somentec wird den Kunden, soweit dies unter den Unständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes unterrichten. Fristen gelten auch als um den Zeitraum verlängert, in dem der Kunde vertragswidrig einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
(4) Die Somentec gerät mit der Leistungserbringung erst in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Eine Nachfrist von weniger als vier Wochen ist grundsätzlich nicht angemessen. Der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5% des Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens 5% dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Somentec beruht.
§ 4 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Somentec bei der Leistungserbringung in zumutbarer Weise zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu beschaffen. Zu den Pflichten des Kunden gehört grundsätzlich das Testen der gelieferten Software und das Erfassen der Stammdaten.
(2) Wurde eine Installation durch die Somentec vertraglich vereinbart und steht der Installationstermin fest, obliegt es dem Kunden, zum vereinbarten Termin alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Alle Aufwendungen, die der Somentec durch mangelnde Voraussetzungen oder Annahmeverzug entstehen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden oder erhöhen vereinbarte Preise. Dasselbe gilt auch für andere Leistungen (Schulungen, etc.).
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen der Somentec berechnet. Die Preise der Somentec verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Die Somentec kann monatlich abrechnen. Werden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert die Somentec die Art und Dauer der Tätigkeiten in Lieferscheinen und übermittelt diese Dokumentation dem Kunden.
(2) Die in den Lieferscheinen der Somentec dokumentierten Lieferungen und Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
(3) Kosten für Anlieferung, Installation, Fahrt, Schulung und Einweisung sind vom Kunden zusätzlich nach Aufwand gemäß jeweils gültiger Preisliste der Somentec zu vergüten. Das gleiche gilt für Lieferungen und Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben, nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs.
(4) Verlangt der Kunde über das vereinbarte Auftragsvolumen hinausgehende Lieferungen und Leistungen oder Änderungen, so sind diese gesondert zu vergüten und mit der jeweils fälligen Rate zahlbar. Entstehende Nebenkosten und Reisespesen sind sofort fällig.
(5) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(6) Die Somentec kann Zahlungen des Kunden zunächst immer mit dessen ältester offener Schuld verrechnen, auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Somentec berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(7) Der Kunde kann nur mit von der Somentec unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Somentec an Dritte abtreten.
(8) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, ist die Somentec berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Kunden einzustellen und die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.
(9) Die Somentec behält sich ausdrücklich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln vor. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber. Dabei anfallende Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(10) Die Somentec ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.
(11) Die Somentec kann sämtliche ihr aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte übertragen. Sie trägt dafür Sorge, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
(12) Die Somentec ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall ist die Somentec weiterhin als Vertragspartner für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Kunden verantwortlich. Der Kunde nimmt die erbrachten Leistungen als Leistungen der Somentec an.
§ 6 Prüfung und Gefahrübergang
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen der Somentec unverzüglich ab Lieferung oder Zugänglichmachung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen, zu untersuchen und offensichtliche Mängel oder erkennbar unvollständige Lieferungen der Somentec schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Gefahr geht beim Versand mit Verlassen der Geschäftsräume der Somentec auf den Kunden über, bei Installation durch die Somentec sofort nach Beginn der Installation.
(3) Soweit der Versand ohne ein Vertretenmüssen der Somentec aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dadurch entstehende Lagergebühren trägt der Kunde.
(4) Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Somentec behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Lieferungen und Leistungen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für Software, die auf Datenträgern übergeben oder online übermittelt wird, ebenso für zugehöriges Material (Handbücher, Dokumentation, Schulungsunterlagen etc.). Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt die vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.
(2) Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an seine Erfordernisse anzupassen, solange der Kunde nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen der Somentec nicht entgegenstehen. Die aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Somentec ab, die diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
(4) Der Kunde ist im Fall einer Weiterveräußerung überlassener Software verpflichtet, der Somentec den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.
(5) Für Kosten, insbesondere in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten, und mögliche Schäden haftet in vollem Umfang der Kunde.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist die Somentec berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände durch die Somentec liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag .
(7) Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für die Somentec als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentumsrecht der Somentec durch Verbindung, so soll bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Somentec übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der Somentec in diesem Fall unentgeltlich.
(8) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände und Software bleiben im Eigentum der Somentec. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Somentec genutzt werden. Diese Vereinbarung kann zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf eines begrenzt eingeräumten Nutzungsrechts sind alle Gegenstände beziehungsweise alle Teile der Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an die Somentec zurückzugeben. Kopien, die von der überlassenen Software angefertigt wurden, sind zu vernichten. Dasselbe gilt, wenn für Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Miete, Leasing) eingeräumt wurde.
§ 8 Urheberrechte
(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie Teilen davon einschließlich des zugehörigen Materials (Handbücher, Dokumentation, Schulungsunterlagen etc.) stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der Somentec zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der überlassenen Software nach vollständiger Bezahlung der im Vertrag vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf Dauer auf den im Auftrag vereinbarten Datenverarbeitungsanlagen und -geräten sowie diese dauerhaft oder wegen Ausfalls bzw. anderen zwingenden Gründen vorübergehend ersetzende Anlagen innerhalb Deutschlands. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde nur zur Nutzung der Software auf einem Computer durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit berechtigt. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Nutzungsrechte des Kunden an neuen Versionen der Software und an deren Korrekturen entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version. Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an neuen Versionen und Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit nach Installation der neuen Version – die, sofern nicht anders vereinbart, einen Monat beträgt – an die Stelle der Rechte an den vorangegangenen Versionen und Korrekturen.
(4) Der Kunde wird Copyright-Vermerke der Somentec oder Dritter nicht beseitigen. Er verpflichtet sich, Kopien der Software ebenfalls mit dem Copyright-Vermerk zu versehen.
(5) Der Kunde darf lediglich für einen sicheren Betrieb erforderliche Sicherungskopien der Software oder von Teilen hiervon erstellen. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch sowie andere von der Somentec überlassene Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Somentec kopiert werden.
§ 9 Rechtsmängel
(1) Sollten Dritte geltend machen, dass die Lieferungen oder Leistungen der Somentec gegen deren Rechte verstoßen, so wird der Kunde die Somentec unverzüglich benachrichtigen. Die Somentec ist nach ihrer Wahl berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde wird keinerlei Erklärungen Dritten gegenüber abgeben, die die Somentec in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigen. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die Somentec Gewähr durch Nacherfüllung, in dem sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der jeweiligen Leistung oder an ausgetauschten gleichwertigen Leistungen verschafft. Ergänzend gilt § 10 (3). Die Somentec ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten.
(2) Die Somentec stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Rechten an von der Somentec entwickelter und überlassener Software und von den mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten frei. Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld und -umfang einsetzt und die Software nicht mit Fremdsoftware ohne vorherige Zustimmung der Somentec verbunden oder anderweitig bestimmungswidrig genutzt hat.
(3) Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend § 11.
§ 10 Sachmängel
(1) Die Somentec gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen die im Auftrag vereinbarte Beschaffenheit haben, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Auftrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mehr als unerheblich mindern. Die Vertragsprodukte sind in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen allein keine Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit dar. Die Übernahme einer Garantie muss ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart sein.
(2) Fehler in Software und zugehöriger Dokumentation lassen sich nach dem Stand der Technik nicht völlig ausschließen. Ein Sachmangel besteht daher nur, wenn die von der Somentec gelieferte Software irgendeine Aufgabe bei der vertragsgemäßen Nutzung nicht so wie vorgesehen durchführt, der Mangel reproduzierbar ist und dieser zu einer für den Kunden nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung führt. Mängelrügen sind unverzüglich in der im Vertrag vorgegebenen Form zu erheben. Ist nichts anderes vereinbart, wird der Kunde Mängel schriftlich (inkl. E-Mail/ Fax) an den Support der Somentec melden. Der Kunde unterstützt die Somentec im zumutbaren Umfang bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die Somentec umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(3) Die Somentec kann bei nachgewiesenen Sachmängeln zunächst nacherfüllen. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Somentec durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat oder dadurch, dass die Somentec Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Kunde wird einen neuen Programmstand oder eine Fehlerumgehung zur Vermeidung der Auswirkungen eines Mangels übernehmen, wenn der im Auftrag vereinbarte Funktionsumfang erhalten bleibt und dies zu keinem unannehmbaren Anpassungs-, Umstellungs- oder Mehraufwand führt.
(4) Ändert oder erweitert der Kunde die Software oder Teile hiervon oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der Somentec technische Parameter geändert werden.
(5) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel nicht vorliegt, kann die Somentec Aufwendungsersatz zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Somentec verlangen.
§ 11 Haftung
(1) Die Somentec haftet dem Kunden stets für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Somentec nicht, außer bei Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für entfernter liegende Schäden ist ausgeschlossen. Die Haftung gemäß § 11 (1) bleibt hiervon unberührt.
(3) Aus einer Garantieerklärung haftet die Somentec nur auf Schadensersatz, wenn sie eine solche Haftung in der Garantie ausdrücklich übernommen hat. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß § 11 (2).
(4) Bei Verlust von Daten haftet die Somentec nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer – mindestens täglicher – Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der Somentec tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Somentec.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechts- oder Sachmängeln beträgt ein Jahr. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
(2) bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Garantie, Arglist sowie den in § 11 (1) genannten Fällen gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Informationen mit vertraulichem Charakter, die vor oder bei der Vertragsdurchführung bekannt werden, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren und diese nicht ohne schriftliche Einwilligung des Vertragspartners an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung der Vertragslaufzeit hinaus.
(3) Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht nachweislich öffentlich bekannt sind.
(4) Die Vertragspartner werden die Geheimhaltungsverpflichtung auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der Somentec. Der Somentec bleibt vorbehalten, als Gerichtsstand auch den Sitz des Kunden auszuwählen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 15 Salvatorische Klausel
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
(2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.
Stand: 27. August 2010
